FDP-KV Rügen -

Mittwoch, 10. März 2010

Satzung

S A T Z U N G des Kreisverbandes Rügen der FDP

I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

(1) Der Kreisverband Rügen ist eine Gliederung des Landesverbandes Mecklenburg - Vorpommern der Freien Demokratischen Partei (FDP) im Sinne und nach Maßgabe der Regelungen der Landes- und der Bundessatzung und der Bestimmungen des Parteiengesetzes.
(2) Diese Satzung ist für alle Gliederungen des Kreisverbandes Rügen geltendes Parteirecht und für jedes Mitglied verbindlich. Sie ist die höchstverbindliche Rechtsform des Kreisverbandes Rügen. Sie steht nicht im Gegensatz zur Landessatzung der FDP Mecklenburg/Vorpommern. Alle ihr nachfolgenden Satzungen von Orts- und Regionalverbänden dürfen dies ebenfalls nicht tun.

§ 2 Rechtsform

(1) Die Freie Demokratische Partei des Kreisverbandes Rügen ist der Gebietsverband der FDP für den Kreis Rügen einschlie߬lich der Insel Hiddensee. Er hat die Aufgabe, Zweck und Ziele der FDP mitzugestalten, Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen und im Gebiet des Kreises Rügen durchzusetzen.
(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist der Wohnort des jeweiligen Kreisvorsitzenden.
Er führt den Namen "Freie Demokratische Partei (FDP) - Kreisverband Rügen".
Der Kreisvorstand kann gegebenenfalls einen anderen Sitz für den Kreisverband bestimmen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt.
(2) Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht oder die Amtsfähigkeit nicht besitzen, können nicht Mitglied der FDP sein oder werden.
Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Par¬teien¬gesetzes voraus.
(3) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe oder sonstigen parteiähnlichen Vereinigung ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleich¬zei¬tiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der FDP ist mit dem Beschluss des Kreisvorstandes zum schriftlich vorliegenden Aufnahmeantrag erworben. Dem Beschluss hat eine Abstimmung mit dem jeweiligen Ortsverband vorauszugehen.
Bei Wohnsitzwechsel hat sich das Mitglied bei den zuständigen Kreisverbänden ordnungsgemäß an- bzw. abzumelden.
(2) Die Mitgliedschaft wird nach vorheriger Abstimmung mit dem jeweiligen Orts- oder Regionalverband mit dem Beschluss des Kreisvorstandes über die Aufnahme des Bewerbers rechtswirksam.
(3) Die beschlossene Aufnahme ist mit der Unterschrift des Kreisvorsitzenden auf dem Aufnahmeantrag zu bestätigen.
(4) Über schriftliche Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(5) Weicht der Beschluss des Kreisvorstandes von der Abstimmung mit dem zuständigen Orts- oder Regionalverband ab, so steht diesem das Recht nach Abs. 7 zu.
(6) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist eine Begründung nicht erforderlich. Die Mitteilung über die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Sie muss einen Hinweis über die Rechte nach Abs. 7 enthalten.
(7) Falls der Kreisvorstand nicht innerhalb der Frist des Abs. 4 entschieden, oder den Aufnahmeantrag abgelehnt oder gegen die Empfehlung des Orts- oder Regionalverbandes entschieden hat, kann der Bewerber oder der Orts- bzw. Regionalvorstand innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung den Landesvorstand zur Entscheidung anrufen. Der Landesvorstand hat den Kreisvorstand vor seiner Sitzung anzuhören.
(8) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Aufnahme eines Bewerbers zu unterlassen, wenn der Landesvorstand dies fordert.
Gegen eine solche Forderung kann der Kreisvorstand das Landesschiedsgericht anrufen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.
(2) Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen öffentlichen Veranstaltungen, ohne gesonderte Einladung, teilzunehmen.
Auf Kreisparteitagen und Gesamtmitgliederversammlungen hat jedes Mitglied Stimmrecht. Ausnahmen bilden Kreisparteitage und Gesamtmitgliederversammlungen auf Delegierten- bzw. Vertreterbasis. Der Beschluss über die Durchführung einer solchen Gesamtmitgliederversammlung muss zuvor auf einem ordentlichen Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Auf Sitzungen des erweiterten Kreisvorstandes, Kreisvorstandssitzungen und Arbeitskreissitzungen hat jedes Mitglied eine beratende Stimme.
(4) Beschlüsse können unter bestimmten Umständen vertraulichen Charakter haben, dies ist entsprechend schriftlich zu deklarieren.
(5) Über die als vertraulich ausgewiesenen Informationen hat jedes Mitglied Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Austritt
3. rechtskräftigen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts
4. Ausschluss
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Beiträge besteht nicht, außer bei Tod.
(3) Der Austritt ist schriftlich beim Kreisvorstand zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam (Ausschluss siehe § 7 Ordnungsmaßnahmen).
(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, so kann dieser Verstoß durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.
(2) Ein Verstoß liegt insbesondere bei der Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Doppelmitgliedschaft, Verweigerung des Beitritts zu oder des Austritts aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei schuldhaft unterlassener Beitragszahlung vor. Je nach Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung kann der Kreisvorstand durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss Eilmaßnahmen entsprechend den Regelungen der Landes- und der Bundessatzung und den Bestimmungen des Parteiengesetzes beantragen.?
(3) Der schwerwiegende Verstoß gegen die Grundsätze der Partei kann zum Ausschluss aus der Partei führen.
Der Ausschluss erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss des Kreisvorstandes.
(4) Das Mitglied hat das Recht, gegen angedrohte bzw. beschlossene Ordnungsmaßnahmen das Landesschiedsgericht anzurufen.

§ 8 Wiederaufnahme

(1) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur auf Antrag entsprechend § 4 Abs. 2 und mit Einwilligung des Landesvorstandes wieder Mitglied werden.
(2) Ein in der von der Landesgeschäftsstelle geführten Statistik gelöschtes Mitglied kann durch Beschluss des Kreisvorstandes seine Mitgliedschaft wieder erwerben.

II. Gliederung des Kreisverbandes

§ 9 Kreisverbandsgrenzen

Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit der politischen Hoheit des Landkreises Rügen einschließlich der Insel Hiddensee.

§ 10 Gliederung in Orts- und Regionalverbände

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Orts- und Regionalverbände.
(2) Ortsverbände sind im Gebiet einer Kommune tätig.
Der Ortsverband der Insel Hiddensee kann auch den Namen "Inselverband" führen.
(3) Regionalverbände sind im Regelfall auf der Ebene einer Amtsverwaltung tätig.
(4) Orts- oder Regionalverbände bilden sich auf der Grundlage einer gültigen Satzung, es kann auch die Satzung des Kreisverbandes für die Orts- bzw. Regionalverbände analog angewendet werden.
(5) Jedes Mitglied soll einem Orts- oder Regionalverband angehören.
(6) Mitglieder, die keinem Orts- oder Regionalverband angehören können, sind bis zu einer späteren Zuordnung dem Kreisvorstand vorübergehend angegliedert.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 11 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:
1. der Kreisparteitag
2. die Gesamtmitgliederversammlung
2. der erweiterte Kreisvorstand
4. der Kreisvorstand

§ 12 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage oder Delegiertenparteitage durchgeführt.
Der ordentliche Kreisparteitag entscheidet über die Durchführung eines Delegiertenparteitages.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt.
(4) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Kreisverbandes auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag mit Unterschriften von 10 % der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einbe¬rufungs¬frist beträgt 10 Tage.
(5) Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(6) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können vom erweiterten Kreisvorstand, vom Kreisvorstand, von jedem vom Kreisverband geführten Mitglied sowie vom Kreisverband der JUNGEN LIBERALEN eingebracht werden.
Bei Delegiertenparteitagen tritt an die Stelle des Antragsrechts des Mitgliedes das Antragsrecht eines jeden Delegierten.
(7) Anträge müssen dem Kreisvorstand zehn Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Mindestens drei Tage vor dem Parteitag sollten sie den Mitgliedern bzw. Delegierten zugehen.
Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten zustimmt.
Vor der Abstimmung muss der Antragsteller die Dringlichkeit begründen.
(8) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Bericht des Kreisvorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
3. die Bestätigung beider Berichte durch die Stimmberechtigten;
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
4. die Entlastung des Kreisvorstandes (Kreisvorsitzenden und Kreisschatzmeister),
5. die Wahl des Kreisvorstandes,
6. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag und zum Landeshauptausschuss,
7. die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter zur Landesvertreterversammlung,
8. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei stellvertretenden Rechnungsprüfern.
(9) Die Wahlen zu Abs. 8 Nr. 5, 6, 7 und 8 sind schriftlich und geheim.
(10) Vor Beginn des Kreisparteitages hat der Kreisvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden.
Dieser besteht aus einem Mitglied des Kreisvorstandes als Vorsitzenden und zwei Parteimitgliedern.
Der Prüfungsausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl der Stimmberechtigten.
Dazu sind diesem Ausschuss alle notwendigen Unterlagen zu übergeben.
(11) Der Kreisvorsitzende eröffnet und leitet die Wahl des Parteitagspräsidiums. Das Parteitagspräsidium besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Dem Parteitagspräsidium obliegt die Leitung des Parteitages.

§ 13 Teilnahme und Stimmrecht

(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden.
Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit hergestellt werden.
Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Auf Mitgliederparteitagen sind stimmberechtigt alle Mitglieder des Kreisverbandes, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(3) Auf Delegiertenparteitagen entsprechend § 12 Abs. 2 sind die Delegierten der Orts- bzw. Regionalverbände stimm¬berechtigt, die mit der Beitragszahlung gegenüber dem Kreisverband nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Die Delegierten und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von zwei Jahren in den Orts- und Regionalverbänden gewählt. Die Mandatszahl für die Delegierten wird durch Beschluss des Kreisvorstandes festgelegt.

§ 14 Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. Wird das Stimmrecht durch Delegierte wahrgenommen, muss zur Beschlussfähigkeit wenigstens die Hälfte der Delegierten anwesend sein.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn es zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich ist, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung festlegen. Auf Verlangen von mehr als einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt.

§ 15 Die Gesamtmitgliederversammlung

(1) Die Gesamtmitgliederversammlung tritt in Vorbereitung von Wahlen zusammen.
(2) Notwendig ist, daß zu Gesamtmitgliederversammlungen auch jene Mitglieder eingeladen werden, die im Territorium wohnen, aber parteilich in einem anderen Kreisverband organisiert sind.
(3) Die Aufgabe der Gesamtmitgliederversammlung ist es, die Vertreter und Ersatzvertreter zur Landesvertreterversammlung zu wählen.
Ferner wählt die Gesamtmitgliederversammlung die Kandidaten der FDP für die Kreistags-, Landtags-, Bundestags- und eventuell für die Europawahl.
Die Gesamtmitgliederversammlung kann auch die Kandidaten der FDP für Gemeindevertretungen im Kreisgebiet bestimmen, sofern dies gewünscht wird oder wenn in einer Gemeinde kein eigener Orts- oder Regionalverband besteht.
(4) Auf Antrag kann die Gesamtmitgliederversammlung beschließen, dass die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landes¬parteitag auch gleichzeitig die Vertreter und Ersatzvertreter zur Landesvertreterversammlung sein sollen.
Für die Annahme eines solchen Beschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(5) Es können in den genannten Wahlen auch parteilose Bürger durch die FDP aufgestellt werden.
(6) Gesamtmitgliederversammlungen können auch im Zusammenwirken mit anderen Kreisverbänden durchgeführt werden, wenn das Wahlgebiet über die Kreisgrenzen hinausgeht.
(7) Vor Beginn der Gesamtmitgliederversammlung ist ein Wahlprüfungssauschuss zu bilden. Er besteht aus einem Mitglied des Kreisvorstandes als Vorsitzenden und zwei Parteimitgliedern. Der Wahlprüfungsausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl der Stimmberechtigten. Dazu sind dem Ausschuss die notwendigen Unterlagen zu übergeben.
(8) Der Kreisvorsitzende eröffnet die Gesamtmitgliederversammlung und leitet die Wahl des Tagungspräsidiums.
Das Präsidium besteht aus bis zu 5 Vertretern, die die Leitung der Versammlung übernehmen.
(9) Die in Absatz 3 genannten Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen

§ 16 Der erweiterter Kreisvorstand

(1) Der erweiterte Kreisvorstand ist die ständige Vertretung des Kreisparteitages. Er nimmt zu allen grundsätzlichen Fragen politischer und organisatorischer Art Stellung. Er kann Beschlüsse fassen, die für alle Gliederungen des Kreisverbandes der Partei und deren Mitglieder verbindlich sind. Die Beschlüsse können von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
(2) Über die Bildung von Koalitionen im Kreistag oder deren Auflösung und über Wahlprogramme entscheidet jedoch einzig und allein ein Kreisparteitag, über Kandidaten für Volksvertretungen entscheidet die Gesamtmitgliederversammlung.
(3) Der erweiterte Kreisvorstand ist vom Kreisvorsitzenden mindestens zweimal jährlich mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen. Zusätzliche Sitzungen sind vom Kreisvorsitzenden einzuberufen, wenn dies vom Kreisvorstand beschlossen oder von mindestens 25 % der Orts- und Regionalverbände schriftlich beim Kreisvorstand beantragt wird. Anstelle einer Sitzung des erweiterten Kreisvorstandssitzung kann ein ao. Kreisparteitag treten.
Einem solchen Beschluss oder Antrag muss der Kreisvorsitzende innerhalb von zwei Wochen nachkommen.
(4) Der erweiterte Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Kreisvorstandes geleitet.
(5) Der erweiterte Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(6) Der erweiterte Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die ganze Sitzung ausschließen.
(7) Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Kreisvorstand gem. § 17 Abs. 2,
2. den Vorsitzenden der Orts- und Regionalverbände kraft Amtes,
3. den Abgeordneten der FDP-Kreistagsfraktion, soweit sie Mitglied der Partei sind,
4. einem vom Kreisverband der JUNGEN LIBERALEN gewählten Mitglied, das Mitglied der Partei sein muss,
5. den Bürgermeistern des Kreises Rügen, die Mitglied der FDP sind;
Mit beratender Stimme gehören dem erweiterten Kreisvorstand an:
6. durch die FDP vorgeschlagene berufene Bürger von Kreistagsausschüssen, soweit sie Mitglied der Partei sind,
7. die Vorsitzenden der Arbeitskreise des Kreisverbandes.

§ 17 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Kreisvorsitzenden
2. seinen zwei Stellvertretern
3. dem Schatzmeister
4. kraft Amtes dem Vorsitzenden der FDP-Kreistagsfraktion
5. kraft Amtes den Landtags- und Bundestagsabgeordneten, die Mitglied des FDP- Kreisverbandes Rügen sind
6. dem Pressesprecher
7. dem Europabeauftragten
8. dem Schriftführer.
9. nach Bedarf weitere Beisitzer.
Auf Beschluss des Kreisparteitages können auch Aufgaben bis zur nächsten Wahl zusammengelegt werden.
(3) Mitglieder, die kraft Amtes Mitglied des Kreisvorstandes sind, können unabhängig von dieser Mitgliedschaft für weitere Funktionen im Vorstand kandidieren. Doppelmitgliedschaften und doppelte Stimmrechte sind unzulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes aus.
(5) Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus der vorhandenen Mitgliedschaft, der nicht Kreisvorstandsmitglied sein muss.
(6) Der Kreisvorstand kann einen Kreisgeschäftsführer bzw. technische Hilfskraft für die organisatorische Arbeit berufen.

§ 18 Einberufung des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied einberufen.
(2) Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
(3) Der Kreisvorstand tagt nach einem von ihm beschlossenen Plan.

§ 19 Ehrenvorsitzende und weitere Ehrenmitglieder

(1) Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisverbandes Ehrenvorsitzende wählen.
(2) Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer zuvor Kreisvorsitzender war. Ausnahmen können nur durch Antrag von Ortsverbänden und durch Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Wahl erfolgt grundsätzlich offen.
(3) Es können neben dem Ehrenvorsitzenden weitere Ehrenmitglieder gewählt werden, die entsprechend der vorhergehenden Tätigkeit im Kreisvorstand die entsprechende Bezeichnung erhalten oder ?Ehrenmitglied? genannt werden.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft gilt unbefristet.
Sie endet durch Parteiaustritt, Parteiausschluss, Niederlegung der Ehrenmitgliedschaft durch den Ehrenträger oder durch mehrheitlichen Beschluss eines ordentlichen Kreisparteitages.
(5) Ehrenmitglieder sind zu den Sitzungen des Kreisvorstandes einzuladen.
Sie nehmen an den Beratungen des Kreisvorstandes mit beratender Stimme teil.

IV. Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu kommunalen
Vertretungen des Kreises

§ 20 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.

§ 21 Kandidatenaufstellungen und Wahl, Reservelisten

(1) Die Gesamtmitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung für die Kreisebene über die Kandidatenaufstellung und Reservelisten. Er entscheidet ebenso über die Aufstellung von direkten Kandidaten für die Landtagswahlen und Bundestagswahlen, wenn nicht durch die Zusammengehörigkeit mehrerer Kreisverbände zu einem Wahlgebiet eine Entscheidung im Zusammenwirken mit anderen Kreisverbänden getroffen werden muss.
(2) In den Städten und Gemeinden, in denen die FDP Mandate belegen will, handeln die zuständigen Orts- bzw. Regional¬verbände eigenständig.
(3) In Städten und Gemeinden, in denen keine Orts- oder Regionalverbände der FDP bestehen, kann die Gesamt¬mit¬glieder¬versammlung des Kreises Kandidaten aufstellen, § 15 ist entsprechend zu beachten.
(4) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so ist die Reihenfolge der Reserveliste bindend.

V. Wahlen

A. Grundsätzliche Regelungen

§ 22 Wahlarten

(1) Einzelwahlen sind Wahlen für eine Position, um die sich ein oder mehrere Kandidaten bewerben.
(2) Verbundene Einzelwahlen sind Wahlen, bei denen mehrere Einzelpositionen in einem Wahlgang auf einem Stimmzettel gewählt werden.
Wie bei Einzelwahlen können mehrere Bewerber für jeweils eine bestimmte Position kandidieren.
Das Ergebnis muss für jede Position einzeln festgestellt werden.
(3) Sammelwahlen sind Wahlen, bei denen mehrere Bewerber für mehrere gleichwertige Positionen kandidieren und bei denen das Stimmergebnis die Reihenfolge der Gewählten bestimmt.
(4) Bei Wahlen entsprechend Abs. 2 und 3 sind teilweise Stimmenthaltungen zulässig.
(5) Stichwahlen sind zweite Wahlgänge bei der Bewerbung mehrerer Kandidaten, wenn der erste Wahlgang keine Entscheidung gebracht hat.
Nach Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los aus der Hand des Vorsitzenden der Zählkommission.

§ 23 Nach- und Ergänzungswahlen

(1) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die jeweilige Wahl selbst.
(2) Die so gewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit aus.

§ 24 Bewerbungs- und Vorschlagsrecht

(1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes Rügen hat das Recht, sich für die zu den Wahlen anstehenden Positionen zu bewerben.
(2) Unabhängig von Absatz 1 haben die Orts- bzw. Regionalverbände und deren Vorstände sowie der Kreisvorstand ein Vorschlagsrecht.

§ 25 Mehrheitsbestimmungen

(1) Absolute Mehrheit
Die absolute Mehrheit ist die Hälfte der in einem Wahlgang abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. § 26
(2) Relative Mehrheit), aufgerundet auf die nächsthöhere Zahl oder erhöht um +1.
Die relative Mehrheit (oder auch einfache) Mehrheit ist die höhere auf einen Bewerber entfallende Zahl der gültigen Stimmen (vgl. § 26) im Verhältnis zu den Stimmergebnissen der anderen Bewerber, wobei für den Wahlerfolg keine 50 % Mehrheit erforderlich ist.
(3) Auszählung
Ausgezählt werden die auf die einzelnen Bewerber abgegeben JA-Stimmen.

§ 26 Stimmwertung

(1) Jeder Stimmzettel ist eine Stimme.
(2) Nein-Stimmen und Stimm-Enthaltungen sind gültige Stimmen.
Stimmenthaltungen sind leere oder unveränderte Stimmzettel oder solche, die einen Enthaltungsvermerk tragen.
(3) Zur Feststellung der Mehrheit werden ungültige Stimmzettel ausgesondert.
Ungültige Stimmen entstehen z.B., wenn mehr Ja-Stimmen abgegeben wurden, als Positionen zu wählen sind.

§ 27 Zählkommission

(1) Bei Wahlen muss eine Zählkommission gebildet werden, die aus einem Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren Parteimitgliedern besteht. Der Vorsitzende der Zählkommission leitet die Wahl und fertigt das Wahlprotokoll an, das von allen Mitgliedern der Zählkommission zu unterzeichnen ist.
(2) Mitglieder der Zählkommission dürfen nicht für die Wahlen kandidieren.
(3) Will ein Mitglied der Zählkommission für eine oder mehrere Positionen kandidieren, so ist für diesen Wahlgang eine andere Zählkommission zu bilden.
Über diesen Wahlgang ist ein eigenes Wahlprotokoll zu fertigen. Dieses Protokoll ist von den Mitgliedern dieser Zählkommission zu unterzeichnen.


B. Einzelregelungen

§ 28 Vorstandswahlen

(1) Die Wahlen zu den Organen des Kreisverbandes und deren Gliederungen sowie die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen der Volksvertretungen sind schriftlich und geheim.
Bei übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und die Satzungen der Partei nichts anderes vorschreiben.
(2) Bei allen Wahlen gemäß Abs. 1 Satz 1 entscheidet die absolute Mehrheit.
(3) Hat bei den Einzelwahlen kein Bewerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, ist wie folgt zu verfahren:
- wenn nur ein Bewerber kandidiert hat, wird neu gewählt,
- wenn 2 Bewerber kandidieren und beide zusammen mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben,, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet, haben beide zusammen nicht mehr als 50 % der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt;
- wenn mehr als 2 Bewerber kandidiert haben, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet, ist diese Höchstzahl von mehr als 2 oder die Zweithöchstzahl von mindestens 2 Bewerbern erreicht (Stimmengleichheit), so nehmen diese Bewerber sämtlich an der Stichwahl teil;
- hat zweimal nur ein Bewerber kandidiert und entfallen auf ihn mehr "Nein"- als "Ja"-Stimmen, so bleibt diese Position des Parteiorgans unbesetzt, außer die Position des Kreisvorsitzenden.
(4) Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht, so findet zwischen den stimmstärksten, nicht gewählten Kandidaten eine Stichwahl statt. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Kandidaten in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen zu der Stichwahl zugelassen. In diesem Wahlgang sind die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen gewählt.
Bleibt für eine Stichwahl nur ein Kandidat übrig, so findet für die noch zu besetzende Stelle eine Neuwahl statt.
(5) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. Zur Abgabe einer solchen Erklärung durch einen Bevollmächtigten muss für die Wahlniederschrift eine schriftliche Vollmacht vorliegen.

§ 29 Rechnungsprüfer

(1) Die 2 Rechnungsprüfer werden vom Kreisparteitag in Einzelwahlgängen gewählt.
(2) Die stellvertretenden Rechnungsprüfer können in einer Sammelwahl gewählt werden.
(3) Für die Wahlen gilt § 28, Abs. 3,4,5 sinngemäß.

§ 30 Delegiertenwahlen

(1) Bei den Wahlen der Delegierten zum Landesparteitag und der Vertreter zur Landesvertreterversammlung und die Wahl der jeweiligen Ersatzdelegierten bzw. Ersatzvertreter kann in einem oder mehreren Wahlgängen abgestimmt werden.
(2) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Delegierte oder Ersatzdelegierte (bzw. Vertreter + Ersatzvertreter) im selben Wahlgang zu wählen sind.
(3) Es gelten diejenigen als gewählt, die in der Reihenfolge der für die abgegebenen Stimmen die höchsten Stimmzahlen erreicht haben (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los aus der Hand des Vorsitzenden der Zählkommission.

VI. Arbeitskreise

§ 31 Arbeitskreise

(1) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von zeitweiligen oder ständigen Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.
(2) Die Arbeitskreise sollen aus Parteimitgliedern gebildet werden. Es können auch parteilose Bürger, die der FDP nahe stehen oder die auf den Wahllisten der FDP kandidiert haben oder kandidieren wollen in die Arbeit der Arbeitskreise einbezogen werden.
(3) Die Arbeitskreise haben das Recht, sich selbst weitere Personen zur Arbeit heranzuziehen.
(4) Parteimitglieder, die den jeweiligen Arbeitskreisen nicht angehören, haben das Recht, an der Arbeit der Arbeitskreise beratend teilzunehmen.

VII. Beitrags- und Finanzordnung

§ 32 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
(2) Der Kreisparteitag beschließt über die Beitragssätze (§ 33).
(3) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Kreisverband.
Die Vorstände und Schatzmeister der Orts- und Regionalverbände haben dabei eine aktive Mitwirkungspflicht und bei Bedarf mit dem Kreisschatzmeister zusammenzuarbeiten. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung der regelmäßigen Beitrags¬überprüfung entsprechend § 33, Abs. 5.
(4) Die Abführung von Beitragsanteilen an den Landesverband ist Aufgabe des Kreisvorstandes und richtet sich nach § 7 der Finanzordnung des Landesverbandes Mecklenburg/Vorpommern. In begründeten Fällen hat der Vorsitzende des Kreisverbandes um Stundung, Ermäßigung oder Erlass zu ersuchen.
(5) Der Kreisverband finanziert Unternehmungen der örtlichen Gliederungen im Rahmen des Finanzbestandes und unter Berück¬sichtigung der Finanzplanung auf deren Antrag.
(6) Der Kreisvorstand ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet. Die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben richtet sich nach den Vorschriften des Parteiengesetztes.
(7) Der Kreisvorstand erarbeitet jährlich den Rechenschaftsbericht des Rechnungsjahres und legt diesen bis zum 31. März des Folgejahres der Landespartei vor. Näheres regelt der Landesschatzmeister.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(8) Der Kreisschatzmeister hat das Recht und die Pflicht, für die sichere sowie ordnungsgemäße Buch- und Belegführung im Kreisverband Sorge zu tragen.
(9) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, am Schluss eines Kalenderjahres die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie sind berechtigt, jederzeit Einblick in die Buch- und Belegführung sowie die Geldbestände des Kreisverbandes zu nehmen.
(10) Die Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören und sind, wenn sie Mitglieder des erweiterten Kreis¬vorstandes sind, in finanziellen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.
(11) Über alle Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen, eigenhändig zu unterschreiben und unverzüglich dem Schatzmeister des Kreisverbandes zu übergeben. Näheres regelt der Landesschatzmeister.
Die Niederschriften sind vom Kreisvorstand zehn Jahre aufzubewahren.
(12) Orts- bzw. Regionalverbände, die ein eigenes Konto und/oder Kasse führen, sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Jährlich ist ein Rechenschaftsbericht zu erstellen und dem Kreisverband bis zum 31. Januar des Folgejahres zu übergeben. Weiteres regelt der Kreisschatzmeister.
(13) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen. Diese Beauftragten sollen im Regelfall die gewählten Rechnungsprüfer sein. Absatz 10 gilt sinngemäß.
(14) Nach jeder Wahl ist dem kontoführenden Institut eine Zeichnungsberechtigung einschließlich Protokoll und Satzung zu übergeben. Es kann darauf verzichtet werden, wenn es keine personellen Änderungen bei der Wahl hinsichtlich der Zeichnungsberechtigten gegeben hat.
Zeichnungsberechtigt sind:
1. der Kreisvorsitzende
2. die stellvertretenden Kreisvorsitzenden
3. der Kreisschatzmeister

§ 33 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen und satzungsgerechten Beitragszahlung verpflichtet. Der Beitrag ist im voraus vorzugsweise in Form einer Beitragseinzugsermächtigung, in Ausnahmefällen durch Überweisung oder in bar zu zahlen.
Rückzahlungen von im voraus gezahlten Beiträgen finden nur in Ausnahmefällen statt, es muss dazu ein Beschluss des Kreis¬vorstandes vorliegen, außer bei Tod (vgl. § 6 Abs. 2).
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Orts- oder Regionalgruppe oder dem Kreisschatzmeister erklärt. Als Richtwert ist ein monatlicher Mindestbeitrag von 0,5 % der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen.
Es ist ein monatlicher Mindestbeitrag nach folgender Staffel zu entrichten:
Bruttoeinkünfte monatlich Mindestbeitrag monatlich in Euro
bis 2.600 Euro 8,00 Euro
2.601 bis 3.600 Euro 12,00 Euro
3.601 bis 4.600 Euro 18,00 Euro
über 4.600 Euro 24,00 Euro
(3) Die Orts- und Regionalverbände können von dem Beitragsaufkommen 25 % für die Durchführung ihrer Aufgaben beanspruchen.
Die Beträge werden durch formlosen Antrag auf das Konto der Grundeinheit überwiesen.
Verfügt die Grundeinheit über kein eigenes Konto, kann der Kreisschatzmeister eine Forderung oder eine Auslage nach vorhergehender Absprache begleichen oder ersetzen. Satz 1 ist dabei zu berücksichtigen.
Unterhalten die Orts- und Regionalverbände eigene Konten oder Kassen, bleiben die Bestimmungen des § 32, insbesondere die Abs. 12 und 13 von diesen Bestimmungen unberührt.
(4) ?Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
- für Rentner,
- für haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
- für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
- für Wehr- und Ersatzdienstleistende,
- sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,
abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern.?
(5) Der Kreisschatzmeister hat regelmäßig, längstens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, alle Mitglieder aufzu¬fordern, den Beitrag, unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung, neu festzulegen.

§ 34 Bankverbindung

Die Bankverbindung des Kreisverbandes lautet:
Konto-Nr.: 35 00 14 14
Bankleitzahl: 130 510 42
Institut: Kreissparkasse Rügen/Bergen

VIII. Allgemeine Bestimmungen,
Satzung

§ 35 Landesverband und Kreisverband

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Der Kreisverband darf Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei den Bundes- und Landtagswahlen nur mit vorheriger Zustimmung des Landesparteitages treffen.
(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Rechte des Landes- und des Bundes¬¬- vorstandes zu wahren und die Bestimmungen des Parteiengesetzes einzuhalten.


§ 36 Amtsdauer

(1) Die Amtszeit des Kreisvorstandes sowie der Delegierten für Kreis- und Landes-parteitage und Kreismitglieder¬versammlungen beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit darf jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag bzw. zur Vertreterversammlung im zweiten Jahr dauern.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes ist zur Stellung eines Misstrauensantrages gegen den Kreisvorstand erforderlich. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Er ist auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen (a.o.) Kreisparteitag zu behandeln.
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisvorstand in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.
Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.
(3) Spricht ein nach Abs. 2 einberufener Kreisparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet.
Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 37 Satzung

Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Mecklenburg/Vorpommern sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Rügen. Die Satzung des Landesverbandes von Mecklenburg/Vorpommern geht der des Kreis¬verbandes Rügen vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 38 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung auf dem ordentlichen Kreisparteitag am 26.03.1994 in Bergen auf Rügen in Kraft. Sie hat Gültigkeit in der vorliegenden Fassung.
(2) Änderungen und Ergänzungen zur Satzung wurden auf dem ordentlichen Kreisparteitag am 18.03.1995, 05.03.2003 und 22.03.2007 beschlossen.
Die Änderungen und Ergänzungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Satzungsänderungen kann nur ein Kreisparteitag mit einer Zweidrittel¬mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.